Häufige Fragen
Elektro- und Elektronikaltgeräte
Bereits seit dem 24.03.06 muss Elektroschrott nach den Regelungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) deutschlandweit getrennt gesammelt und wiederverwertet/umweltgerecht entsorgt werden. Seit diesem Zeitpunkt sind die Hersteller von elektronischen Geräten zur Registrierung, Rücknahme und Verwertung der Geräte verpflichtet. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, also die Stadt- und Landkreise, sind verpflichtet Altgeräte aus privaten Haushaltungen im Kreisgebiet nach Maßgabe der Hersteller zu sammeln. Der Enzkreis hat dies derart gestaltet, dass Elektrogroßgeräte und Bildschirme auf der Deponie Maulbronn, Elektrokleingeräte weiterhin auf den Recyclinghöfen angenommen werden. Zusätzlich bietet der Enzkreis die Abholung von Elektrogroßgeräten und Bildschirmen direkt am Wohnort an. Wir berechnen bei dieser Abholung nur die geringen Transportkosten in Höhe von 10,- Euro bei Großgeräten und 8,- Euro bei Bildschirmen.
Folgende Geräte werden angenommen:
Elektrokleingeräte: Computer, Mikrowelle, Haartrockner, Toaster, Radios, Drucker, Radiatoren, Bügeleisen, Staubsauger, Elektrospielzeug
Elektrogroßgeräte (Annahme nur in Maulbronn): Herde, Waschmaschinen, Spülmaschinen, Kühlgeräte, Gefriergeräte, Wäschetrockner, Wärmepumpen
Bildschirmgeräte (Annahme nur in Maulbronn): Fernsehgeräte, Computermonitore, Flachbildschirme
Eine Bescheinigung über die tatsächliche Entsorgung (endgültiges aus dem Verkehr ziehen) von Fernsehgeräten kann dabei nicht ausgestellt werden, da der Enzkreis dies nicht garantieren kann.
Wir müssen auf der uns zugestandenen Übergabestelle, der Deponie "Hamberg" in Maulbronn, fünf 40 m³ Container sowie zusätzliche Gitterboxen zur Abholung durch die Hersteller bereithalten, weil das ElektroG den Elektroschrott in fünf Katergorien gliedert. Auf Grund von baurechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Vorgaben sowie des überwiegend nicht vorhandenen Platzangebotes ist dies auf den Recyclinghöfen nicht möglich, bzw. mit enormen Kosten verbunden, welche vom Gebührenzahler aufzubringen wären.
Zuletzt aktualisiert am 24.11.2024