Häufige Fragen

Anschlusspflicht an die öffentliche Abfallentsorgung

Alle Grundstückseigentümer sind gemäß § 6 Abfallwirtschaftssatzung (Anschluss- und Benutzungszwang, Überlassungspflicht) des Enzkreises verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen, diese zu benutzen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle der öffentlichen Abfallentsorgung zu überlassen. Dazu zählen sowohl Privathaushalte als auch Gewerbe-, Handwerks- oder Industriebetriebe. Betriebe, bei denen mehr als 1100 Liter Abfall je Woche anfällt, können sich vom Anschluss- und Benutzungszwang befreien lassen. Nach § 4 Abfallwirtschaftssatzung (Auskunfts- und Nachweispflicht, Duldungspflichten) sind sie ausserdem verpflichtet, Auskunft über Art, Menge und Beschaffenheit des Abfalls zu geben.

Zuletzt aktualisiert am 27.07.2024

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