Abfallwirtschaftssatzung des Enzkreises

In jedem Landkreis oder kreisfreien Stadt regelt die jeweilige Abfallwirtschaftssatzung, wie die Abfälle der einzelnen Haushalte und Betriebe zu entsorgen sind. Sie regelt, welche Abfallbehälter zugelassen sind, wie die Abfälle zu trennen sind, welche Entsorgungsanlagen vorhanden sind und welche Gebühren für die Einsammlung und Entsorgung der Abfälle erhoben werden. Sie wird vom Kreistag beschlossen.

Die 34 Paragraphen der Abfallwirtschaftssatzung des Enzkreises umfassen folgende Themen:

  • Allgemeine Bestimmungen (z.B. Abfallvermeidung, Abfallverwertung, Abfallarten, Entsorgungspflicht, Anschluss- und Benutzungszwang)
  • Einsammeln und Befördern der Abfälle (z.B. Formen des Einsammelns und Beförderns, Bereitstellung der Abfälle, zugelassene Abfallbehälter, Abfuhr von Hausmüll, Altstoffen, Bioabfall, Sperrmüll, Gewerbeabfällen, Recyclinghöfe, Schadstoffsammlung)
  • Entsorgung der Abfälle (z.B. Abfallentsorgungsanlagen, Benutzung der Entsorgungsanlagen durch Selbstanlieferer)
  • Ausnahmeregelungen
  • Benutzungsgebühren (z.B. Gebührenschuldner, Erklärungspflichten, Schätzung, Gebühren für Hausmüll, Gewerbemüll, Selbstanlieferer, Bodenaushub, Recyclinghöfe)
  • Schlussbestimmungen (z.B. Ordnungswidrigkeiten, Haftung, Inkrafttreten)

Außerdem nehmen zahlreiche Gesetze und Verordnungen des Landes und des Bundes Einfluss auf die Abfallwirtschaft des Enzkreises. Dazu gehören zum Beispiel das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, das Elektrogesetz, das Verpackungsgesetz, die Altautoverordnung oder die Batterieverordnung. Die Regelungen dieser Gesetze und Verordnungen sind in der Abfallwirtschaftssatzung berücksichtigt.

 

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